Satzung

Satzung Freunde der Petrusheimer e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Freunde der Petrusheimer e.V.“

1.2 Der Verein hat den Sitz in Berlin. Der Verein ist unter der Nr. VR 18406 B im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeindlicher Kinder- und Jugenderziehung durch ideele und finanzielle Zuwendung insbesondere der KITA „Petrusheim“ in Lichterfelde

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Anbindung an die kirchliche Gemeinde
• Erziehung der Kinder und Jugendlichen zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
• Erziehung der Kinder zur tätigen Nächstenhilfe
• Weckung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen
• Ökomene
• Integration von ausländischen Kindern
• Erziehung im Umgang mit Behinderten und Verhaltensauffälligen
• Integration von Kindern mit Umwelterkrankungen, insbesondere bei Nahrungsmittelallergien
• Ökologische Projekte
• Qualitätssicherung des Fachpersonals durch Fort- und Weiterbildung
• Unterstützung der Eltern für das individuelle und gesellschaftliche Wohl ihrer Kinder
• Familienhilfe und individuelle Einzelberatung

§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

4.2 Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

4.3 Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Streichung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vor dem Jahresende erfolgen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt auch, dass ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung um ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliedsversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

§6 Beiträge und Spenden
6.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliedsversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt wird.

6.2 Geld- und Sachspenden nimmt der Verein von Mitgliedern und Nichtmitglieder entgegen.

§7 Organe des Vereins, Stimmrecht und Wählbarkeit
7.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.2 Alle Mitglieder ab Volljährigkeit sind bei Abstimmung und der Wahl des Vorstandes stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7.3 Alle Mitglieder sind mit Erreichung der Volljährigkeit in den Vorstand wählbar.

§8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, durch den Vorstand einzuberufen.

8.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuladen.

8.3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe dies schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Berücksichtigung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

8.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

8.5 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

8.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
insbesondere über
– den Geschäftsbericht
– den Jahresabschluss
– Entlastung des Vorstandes
– Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
– Neuwahl des Vorstandes
– Ausschluss

8.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das in der Regel von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, ersatzweise von zwei anderen Vorstandmitgliedern, zu unterschreiben ist.

§9 Vorstand und Geschäftsführung
9.1 Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassenwart,
• dem stellvertretenden Kassenwart,
• dem Schriftführer,
• dem stellvertretenden Schriftführer.

9.2 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei wird in folgender Reihenfolge gewählt:
• der Vorsitzende,
• der stellvertretende Vorsitzende,
• der Kassenwart und danach die übrigen Personen des Vorstandes ohne Zuweisung zu bestimmten Ämtern. Die Verteilung der übrigen Vorstandsämter bestimmt der Vorstand selbst. Beisitzer können bei Bedarf berufen werden und haben beratende Stimme.

9.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

9.4 Der Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassenwart wobei jeder für sich allein vertretungsbefugt ist.

9.5 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins.

9.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.8 Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen ab 2.000,00 EUR bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
10.1 Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen. Er übt die Dienstaufsicht über diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

10.2 Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen. Er bzw. sie ist dem Vorstand verantwortlich und erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung. Er bzw. sie ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

10.3 Ist ein Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellt, nimmt er bzw. sie die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr.

§11 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung wird von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf die geplante Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf die Absicht der Auflösung des Vereins ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Kindertagesstätte Petrusheim, Parallelstr. 29, 12209 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Der Wortlaut dieser Satzung ist durch Beschluss der Mitgliedsvollversammlung vom 7. Mai 2018 festgelegt.